{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-06-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-301-1_2005-06-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2424", "Checksum": "307c0fb5a1fd06e3c2307743f12c3e03"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 301_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 27.06.2005 A 04 301_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zulässiges Abweichen von den SKOS-Richtlinien bei der Bemessung der Sozialhilfe für eine Ausländerin mit Kurzaufenthaltsbewilligung (L-Bewilligung) bzw. vorläufiger Aufnahme. | Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:48", "Checksum": "e677ca659a1c45a519b28a849c2ebe40", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 27.06.2005 A 04 301_1\nRegeste:\nZulässiges Abweichen von den SKOS-Richtlinien bei der Bemessung der Sozialhilfe für eine Ausländerin mit Kurzaufenthaltsbewilligung (L-Bewilligung) bzw. vorläufiger Aufnahme. | Sozialhilfe\n\n anerkannte Flüchtlinge), die in Privathaushaltungen leben und die fähig sind, den damit verbundenen Verpflichtungen nachzukommen. Sie können deshalb auf nur vorübergehend unterstützte Personen oder auf Personen ohne eigenen Haushalt lediglich sinngemäss und entsprechend der individuellen Situation angewendet werden. Von diesen Richtlinien nicht erfasst werden Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene sowie Auslandschweizerinnen und -schweizer (vgl. einleitende Ausführungen in den Richtlinien zu deren Bedeutung). Dass insbesondere Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung in Bezug auf die Sozialhilfe nicht nur anders, sondern auch in geringerem Umfang unterstützt werden dürfen, hat das Bundesgericht in einem Urteil vom November 2003 bestätigt. Es stützt sich dabei auf Art. 82 des Asylgesetzes (AsylG) bzw. Art. 3 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2; SR 142.312), wonach Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung bei der Festsetzung und Ausrichtung der Fürsorgeleistungen den Einheimischen gleichgestellt werden, während für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung die Unterstützung gemäss Art. 82 Abs. 2 AsylG nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen zu erfolgen hat (BGE 130 I 11 f. Erw. 3.6.1.). Im Weiteren hielt das Bundesgericht im erwähnten Urteil fest, dass für vorläufig aufgenommene Ausländer grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für Asylsuchende gelten, da Erstere ebenfalls keine Aufenthaltsbewilligung hätten. Entsprechend ergäbe sich die Berechtigung, auch vorläufig aufgenommene Ausländer abweichend von aufenthaltsberechtigten Sozialhilfeempfängern zu behandeln, bereits aus dem Bundesrecht (BGE 130 I 12 f. Erw. 3.6.2 und 4). 3.- a) Die Beschwerdeführerin besass in der hier massgebenden Zeit Juli 2000 bis Januar 2001 als Staatsangehörige von Serbien und Montenegro eine Kurzaufenthaltsbewilligung für einen bestimmten Aufenthaltszweck (L-Bewilligung), in ihrem Falle zum Zweck der Vorbereitung ihrer Heirat. Diese Bewilligung war auf zwei Monate bis zum 15. August 2000 befristet. Ihre Heirat mit einem Schweizer Bürger, durch welche sie einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erhielt (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern), fand in der Folge erst am 23. Januar 2001 statt. Damit hielt sie sich ab dem 15. August 2000 bis zum 23. Januar 2001 ohne Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz auf. Am 20. Oktober 2000 wurde denn gegen die Beschwerdeführerin auch eine Ausreiseverfügung erlassen mit einer Ausreisefrist bis Ende November 2000. Diese wurde erst am 7. Februar 2001 wieder aufgehoben. Ihre aufenthaltsrechtliche Situation in der fraglichen Zeit ist somit vergleichbar mit vorläufig aufgenommenen Ausländern oder Asylsuchenden ohne Aufenthaltsbewilligung. Daran ändert auch die auf zwei Monate befristete Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Heirat nichts, zumal die Heirat in dieser Zeit gar nicht stattgefunden und die Beschwerdeführerin auch nicht um eine Verlängerung dieser Kurzaufenthaltsbewilligung ersucht hat. Eine solche Kurzaufenthaltsbewilligung kann im Weiteren grundsätzlich auch höchstens für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb auch bei Ausländern mit einer solchen vorübergehenden Aufenthaltsbewilligung davon auszugehen ist, dass sie das Land in absehbarer Zeit wieder verlassen. Ebenfalls ist schliesslich der Hinweis auf ihre bereits lange Anwesenheit in der Schweiz unbehelflich. Aufgrund des Individualisierungsprinzips in der Sozialhilfe ist auf den Aufenthaltsstatus im Zeitpunkt der beanspruchten Sozialhilfeleistung abzustellen. Ergibt sich aus diesem - wie bei der Beschwerdeführerin - kein längerfristiges Aufenthaltsrecht in der Schweiz, so kommt der Integrationszweck der Sozialhilfe nicht zum Tragen. Demnach können die SKOS-Richtlinien ihrem Zweck entsprechend auch nicht direkt auf die Beschwerdeführerin angewendet werden, weshalb ein Abweichen von diesen Empfehlungen in diesem Falle § 30 Abs. 2 SHG auch nicht verletzt. b) Diese unterschiedliche Behandlung der Beschwerdeführerin verletzt auch nicht das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV. Nach dem Gleichbehandlungsgebot sind die rechtsanwendenden Behörden gehalten, gleiche Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung. Dies ist v.a. dann zu beachten, wenn die anzuwendende Norm der Behörde einen gewissen Ermessensspielraum offen lässt (vgl. Schweizer, Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, Zürich 2002, N 42 zu Art. 8 BV mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Indem § 30 Abs. 2 SHG die SKOS-Richtlinien nicht als rechtlich verbindlich sondern nur als wegleitend erklärt und in besonderen Fällen ein Abweichen von diesen Empfehlungen gestattet, hat die anwendende Behörde ein Ermessen, welches sie in den Schranken von Art. 8 Abs. 1 BV auszuüben hat. Die ungleiche Behandlung der Beschwerdeführerin gegenüber Einheimischen oder Ausländern mit Aufenthaltsbewilligung ergibt sich aus den sachlichen Zielen der Sozialhilfe. Wie ausgeführt, bestehen diese in der materiellen Existenzsicherung sowie in der sozialen und beruflichen Integration. Fällt aufgrund des Aufenthaltstatus der sozialhilfebedürftigen Personen die Notwendigkeit der Integration weg, weil davon ausgegangen wird, dass diese sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhalten, so liegt ein sachlicher Grund vor, die Sozialhilfe anders auszugestalten, insbesondere in geringerem Umfang. Die ausgerichtete Sozialhilfe richtet sich im Weiteren gemäss den Angaben der Vorinstanz nach den Weisungen des Kantonalen Sozialamtes Luzern"}