{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-06-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-301-1_2005-06-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2424", "Checksum": "307c0fb5a1fd06e3c2307743f12c3e03"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 301_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 27.06.2005 A 04 301_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zulässiges Abweichen von den SKOS-Richtlinien bei der Bemessung der Sozialhilfe für eine Ausländerin mit Kurzaufenthaltsbewilligung (L-Bewilligung) bzw. vorläufiger Aufnahme. | Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:48", "Checksum": "e677ca659a1c45a519b28a849c2ebe40", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 27.06.2005 A 04 301_1\nRegeste:\nZulässiges Abweichen von den SKOS-Richtlinien bei der Bemessung der Sozialhilfe für eine Ausländerin mit Kurzaufenthaltsbewilligung (L-Bewilligung) bzw. vorläufiger Aufnahme. | Sozialhilfe\n\n\n| Entscheid: | A, Staatsangehörige von Serbien und Montenegro, erhielt Mitte Juni 2000 eine Kurzaufenthaltsbewilligung für zwei Monate zur Vorbereitung der Heirat. Nach Ablauf dieser Bewilligung legte das Amt für Migration die Ausreisefrist bis Ende November 2000 fest. Aufgrund der Heirat mit dem Schweizer B im Januar 2001 wurde die Ausreiseverfügung anfangs Februar 2001 aufgehoben. Das Sozialamt der Stadt Luzern unterstützte A ab 1. Juli 2000 mit Fr. 13.-- pro Tag zuzüglich Mietkosten. A verlangte, dass die wirtschaftliche Sozialhilfe für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 31. Januar 2001 auf Fr. 2'000.-- pro Monat festgesetzt wird, was schliesslich auch vor Verwaltungsgericht streitig war, nachdem die Vorinstanz fast dreieinhalb Jahre bis zu ihrem Entscheid verstreichen liess. Aus den Erwägungen: 1.- a) Die Beschwerdeführerin macht in der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorab geltend, die Vorinstanz habe ungebührlich lange keinen Entscheid in der Beschwerdesache erlassen. Dies sei rechts- und verfassungswidrig, verweigere sie damit der Beschwerdeführerin schlichtweg das Recht. Laut Art. 29 Abs. 1 BV habe jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Indem sie über drei Jahre bis zur Beschwerdeerledigung habe verstreichen lassen, habe die Verwaltung nicht innert angemessener Frist gehandelt. In Sozialhilfestreitigkeiten besitzt das Verwaltungsgericht nur eine beschränkte Prüfungsbefugnis (vgl. § 75 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes [SHG] i.V.m. § 152 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG] bzw. e.c. § 156 VRG). Daraus ergibt sich, dass mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Beschwerdeführerin einzig die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (§ 152 lit. a VRG) und die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens (§ 152 lit. b VRG), geltend machen kann. Die Rechtsverzögerung und die Rechtsverweigerung stellen keine mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Gründe dar. Eine solche Rüge wäre vielmehr mittels Aufsichtsbeschwerde gemäss § 180 Abs. 2 lit. b VRG bei der vorgesetzten Behörde (vgl. § 183 Abs. 1 lit. d VRG), im vorliegenden Falle dem Regierungsrat, vorzubringen (vgl. Urteil H. vom 24.2.2004; A 03 260). Anzumerken ist jedoch, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde auf die verbindliche Anweisung an die betroffene Behörde abzielt, die Sache an die Hand zu nehmen. Hat diese einen Entscheid getroffen, so besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse an einer Überprüfung der Verfahrensdauer mehr (vgl. BG-Urteil 2P.139/2004 vom 30.11.2004 Erw. 3.3 mit Hinweis auf BGE 125 V 374 Erw. 1; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 227). Bezüglich dieser Rüge ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten. b) (...) c) Soweit die Beschwerdeführerin konkret den Antrag stellt, es seien ihr rückwirkend für die Monate Juli 2000 bis Januar 2001 Sozialhilfe von monatlich Fr. 2'000.-- zu entrichten, kann sie nicht gehört werden, da sie trotz entsprechendem Hinweis im angefochtenen Entscheid diesen Betrag auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht genügend substantiiert. Es bleibt somit zu prüfen, ob die Beschränkung der Sozialhilfe auf den Betrag von Fr. 13.--/Tag zuzüglich Mietkosten (Fr. 930.--) geltendes Recht verletzt. 2.- a) Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe hat nach § 28 Abs. 1 SHG, wer seinen Lebensbedarf und den seiner Familienangehörigen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG; SR 851.1) nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend mit eigenen Mitteln, Arbeit oder Leistungen Dritter bestreiten kann. § 30 SHG bestimmt den Umfang der wirtschaftlichen Sozialhilfe. Danach deckt sie das soziale Existenzminimum ab (Abs. 1), wobei für die Bemessung dieses Existenzminimums die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) wegleitend sind. Der Regierungsrat kann durch Verordnung Abweichungen beschliessen (Abs. 2). Grundsätzlich richtet sich somit die Höhe der wirtschaftlichen Sozialhilfe nach den SKOS-Richtlinien, wobei ein Grundprinzip der Sozialhilfe gerade darin besteht, dass sie dem individuellen Fall angepasst ist und den aktuellen Bedarf deckt (Ruder, Zeitschrift für Sozialhilfe [ZESO] 2003, S. 22, Coullery, Das Recht auf Sozialhilfe, Bern 1993, S. 74 f.). Dementsprechend handelt es sich bei diesen Empfehlungen denn auch um Richtlinien, von denen bei besonderen Umständen abgewichen werden kann. Die Richtlinien sollen deshalb nicht als rechtlich verbindlich, sondern nur als wegleitend gelten (Botschaft zum Entwurf eines Sozialhilfegesetzes vom 23.11.1988, GR 1989, S. 182). Das Ziel der Sozialhilfe ist die materielle Existenzsicherung sowie berufliche und soziale Integration des Hilfebedürftigen. Sie soll Armut verhindern und den betroffenen Menschen ein Leben in Würde garantieren. Die SKOS-Richtlinien konkretisieren diese Ziele (Ruder, a.a.O., S. 22). Indem diese Ziele jedoch immer in Hinblick auf die konkreten Umstände des Hilfesuchenden zu beurteilen sind, kann dies schliesslich dazu führen, dass in besonderen Umständen von der Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe gemäss den SKOS-Richtlinien abgewichen werden darf. Eine solche Abweichung von den SKOS-Richtlinien hat die verfassungsrechtlichen Schranken des Gleichbehandlungsgebotes (Art. 8 BV) und des Rechts auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) zu beachten. b) Als Folge der erwähnten Ziele der Sozialhilfe, welche durch die SKOS-Richtlinien konkretisiert werden, gelten diese denn auch nur für alle längerfristig unterstützten Personen (inkl."}