Die Reuegeldzahlung 1992 für den nicht zustande gekommenen Kauf einer Liegenschaft in Y hängt nämlich nicht unmittelbar mit der effektiven Veräusserung der Grundstücke in Z im Jahre 1995 zusammen, was sich schon aus dem dazwischen liegenden Zeitraum von 3 Jahren ergibt. Der zusammengefasste Sachverhalt und weitere Erwägungen sind unter der Fallnummer A 04 294 zu finden. |