158 Abs. 3 OR ist ein Reuegeld nämlich vorgängig zu bezahlen und der Geber kann dann gegen Zurücklassen des bezahlten Betrages vom Vertrag zurücktreten. (...) c) Nach § 19 Abs. 1 Ziff. 3 GGStG werden vom Veräusserungspreis - und somit vom Veräusserungswert (vgl. § 17 Abs. 1 GGStG) - Auslagen für die Durchführung des Veräusserungsgeschäfts, insbesondere übliche Mäklerprovisionen, abgezogen.