Dieser Rücktritt sei mit der Verpflichtung zur Bezahlung eines im Kaufvertrag genannten "Reuegeldes" in Höhe von Fr. 500000.- verbunden gewesen. In der Folge habe sich die Einzonung und der Verkauf seines Baulandes jedoch verzögert, weshalb er den Kauf der Ersatzliegenschaft nicht habe finanzieren können und mit Vertrag vom 30. Oktober 1992 den Kaufvertrag habe aufheben müssen. (...) b) Wie die Kantonale Steuerverwaltung zu Recht anmerkt, handelt es sich bei dem "Reuegeld" eigentlich um eine Konventionalstrafe, die für den Fall der Nichterfüllung des Vertrages versprochen wurde (Art. 160 Abs. 1 OR). Gemäss der Legaldefinition von Art. 158 Abs. 3