| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A tätigte im Jahre 1995 verschiedene Grundstücksverkäufe, für welche der Gemeinderat Z eine Grundstückgewinnsteuer erhoben hatte. Im Jahre 1991 hatte A im Sinne einer Vorab-Ersatzinvestition zwei Grundstücke in der Gemeinde Y gekauft, war dann aber im Jahre 1992 gegen Bezahlung eines "Reuegeldes" von Fr. 500000.- von diesem Kaufvertrag zurückgetreten. Vor Verwaltungsgericht war strittig, ob bei der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer für die Verkäufe aus dem Jahre 1995 die Summe von Fr. 500000.- vom Veräusserungspreis abgezogen werden könne. Aus den Erwägungen: 4. - a)