Die Liegenschaft X wurde vom Beschwerdeführer gepachtet und steht somit im sachenrechtlichen Eigentum eines Dritten. Wie die Kantonale Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt und worauf verwiesen wird, bedingt ein Steueraufschub aus steuersystematischer Sicht den Fortbestand der Besteuerungsmöglichkeit des aufgeschobenen Gewinns mit der Grundstückgewinnsteuer. Dies wäre bei einem Steueraufschub für Investitionen in ein gepachtetes Grundstück nicht möglich. Dass die gepachteten Grundstücke zusammen mit der bisherigen Liegenschaft eine wirtschaftliche und betriebliche Einheit bilden, vermag daran nichts zu ändern.