Dabei spiele es keine Rolle, ob der Neubau auf dem verbliebenen Restgrundstück oder auf dem Ersatzgrundstück erstellt werde. Was der Beschwerdeführer bezüglich des Steueraufschubs für Investitionen zur Verbesserung der Grundstücke/Betriebsgebäude im Zusammenhang mit einem Ersatzgrundstück anführt, ist grundsätzlich richtig. Er übersieht jedoch, dass bei Verwendung des Grundstückgewinnes für landwirtschaftliche Investitionen in das Ersatzgrundstück dieses im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen muss. Die Liegenschaft X wurde vom Beschwerdeführer gepachtet und steht somit im sachenrechtlichen Eigentum eines Dritten.