Er macht geltend, er habe diese Liegenschaft gepachtet, nachdem der Erwerb der Ersatzliegenschaft in der Gemeinde Y missglückt sei. Sie stelle zusammen mit seiner Liegenschaft eine wirtschaftliche Einheit und einen landwirtschaftlichen Betrieb dar. Ein Steueraufschub gemäss § 4 Abs. 1 Ziff. 6 GGStG sei auch bei Verbesserungen des Ersatzgrundstückes oder von Gebäuden, die auf dem Ersatzgrundstück stehen, sowie bei Erstellung von landwirtschaftlichen Neubauten zu gewähren. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Neubau auf dem verbliebenen Restgrundstück oder auf dem Ersatzgrundstück erstellt werde.