Fristauslösend ist der Zeitpunkt der steuerpflichtigen Veräusserungen und zwar der Eintrag ins Tagebuch (LGVE 1998 II Nr. 34). Die Investitionen erfolgten gemäss Angabe des Beschwerdeführers im Jahre 1999, weshalb diese für die vorliegenden Veranlagungstatbestände aus dem Jahre 1995 und 1996 nicht berücksichtigt werden können. 6.- Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer einen Steueraufschub im Umfang von Fr. 248'764.-- für Investitionen in die Pachtliegenschaft X. Er macht geltend, er habe diese Liegenschaft gepachtet, nachdem der Erwerb der Ersatzliegenschaft in der Gemeinde Y missglückt sei.