Es handle sich dabei noch um einen Betrag von Fr. 86'013.--, der auf die vorliegenden Veranlagungsverfahren anteilsmässig anzurechnen sei. Auch dieses Begehren des Beschwerdeführers muss abgewiesen werden, da hierbei die massgebliche Frist von einem Jahr vor bis zwei Jahre nach der Veräusserung für die Berücksichtigung von Ersatzinvestitionen gemäss § 4 Abs. 1 Ziff. 6 GGStG ebenfalls überschritten ist. Fristauslösend ist der Zeitpunkt der steuerpflichtigen Veräusserungen und zwar der Eintrag ins Tagebuch (LGVE 1998 II Nr. 34).