Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Gesagten die Reuegeldzahlung somit zu Recht bei der Steuerveranlagung nicht berücksichtigt. 5.- Des Weiteren verlangt der Beschwerdeführer, es seien die 1999 nach einem Brand getätigten Investitionen in eine neue Scheune, soweit sie nicht von der Gebäudeversicherung vergütet bzw. in einem weiteren Grundstückgewinnsteuerverfahren im Jahr 1997 angerechnet worden sind, als landwirtschaftliche Ersatzinvestition gemäss § 4 Abs. 1 Ziff. 6 GGStG zu berücksichtigen. Es handle sich dabei noch um einen Betrag von Fr. 86'013.--, der auf die vorliegenden Veranlagungsverfahren anteilsmässig anzurechnen sei.