So liegen nämlich zwischen dem schliesslich wieder aufgelösten Kaufgeschäft der Ersatzliegenschaft (1992) und den vorliegend steuerpflichtigen Veräusserungen (1995 bzw. 1996) 3 bzw. 4 Jahre. Somit kann auch offen bleiben, ob eine solche vergebliche Investition überhaupt berücksichtigt werden kann, da kein wirklicher Grundstückerwerb vorliegt. Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Gesagten die Reuegeldzahlung somit zu Recht bei der Steuerveranlagung nicht berücksichtigt.