c) verwendet wird. Die Fassung von 1986 dieser Bestimmung ist grundsätzlich gleich, einzig in Bezug auf die Frist, innert welcher der Erlös investiert werden muss, besteht ein Unterschied, indem diese auf zwei Jahre nach der Veräusserung beschränkt ist. Massgebend für die Steueraufschiebung ist somit gemäss beiden Fassungen, dass die Reinvestition in einer bestimmten Frist, nämlich ein Jahr vor bis zwei Jahre nach der Veräusserung erfolgen muss. Dies ist vorliegend nicht der Fall. So liegen nämlich zwischen dem schliesslich wieder aufgelösten Kaufgeschäft der Ersatzliegenschaft (1992) und den vorliegend steuerpflichtigen Veräusserungen (1995 bzw. 1996) 3 bzw. 4 Jahre.