Gemäss § 4 Abs. 1 Ziff. 6 GGStG in der Fassung von 1995 kann bei vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines selbstbewirtschafteten Grundstücks die Besteuerung aufgeschoben werden, wenn und soweit der Veräusserungserlös ein Jahr vor oder zwei Jahre nach der Veräusserung zum Erwerb eines ertragsmässig gleichwertigen, selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstücks oder Betriebsgebäudes (lit. a), zur Erstellung betriebsnotwendiger Gebäude auf dem eigenen, selbstbewirtschafteten Landwirtschaftsbetrieb (lit. b) oder zur Verbesserung eigener, selbstbewirtschafteter Grundstücke oder Betriebsgebäude (lit. c) verwendet wird.