Die Reuegeldzahlung 1992 für den nicht zustande gekommenen Kauf einer Liegenschaft in Y hängt nämlich nicht unmittelbar mit der effektiven Veräusserung der Grundstücke in Z im Jahre 1995 zusammen, was sich schon aus dem dazwischen liegenden Zeitraum von 3 Jahren ergibt. d) Die Reuegeldzahlung kann schliesslich auch nicht als (vergebliche) Investition in ein Ersatzgrundstück im Sinne von § 4 Abs. 1 Ziff. 6 GGStG berücksichtigt werden - wie der Beschwerdeführer sinngemäss in seiner Einsprache geltend macht -, da schon die massgebende Frist nicht eingehalten wird. Gemäss § 4 Abs. 1 Ziff.