Verzögerung der Einzonung/Verkauf der Baulandparzellen wohl auch nicht zu einem Rücktritt bzw. einer Reuegeldzahlung gekommen. Dieser Zusammenhang genügt jedoch nicht, um im Lichte der erwähnten Rechtsnatur und Systematik der Grundstückgewinnsteuer diese Reuegeldzahlung als Auslage für die Durchführung des Veräusserungsgeschäfts gemäss § 19 Abs. 1 Ziff. 3 GGStG anzurechnen. Die Reuegeldzahlung 1992 für den nicht zustande gekommenen Kauf einer Liegenschaft in Y hängt nämlich nicht unmittelbar mit der effektiven Veräusserung der Grundstücke in Z im Jahre 1995 zusammen, was sich schon aus dem dazwischen liegenden Zeitraum von 3 Jahren ergibt.