diese durchbrechend sieht das Grundstückgewinnsteuergesetz einzig vor, dass ein Verlust bei einer Teilveräusserung eines Grundstückes bei der nächsten und bei späteren Teilveräusserungen abgezogen werden kann (§ 21 Abs. 1 GGStG). Dass zwischen dem die "Reuegeldzahlung" auslösenden Vertragsrücktritt und dem Verkauf der Baulandparzellen von seiner landwirtschaftlichen Liegenschaft ein gewisser Zusammenhang in dem Sinne besteht, als der Beschwerdeführer zur Weiterausübung seines Berufes auf einem genügend grossen landwirtschaftlichen Betrieb nach dem Baulandverkauf sich für eine neue Liegenschaft interessierte, kann nicht abgesprochen werden.