Die anrechenbaren Auslagen müssen somit in diesem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang zum massgeblichen steuerpflichtigen Veräusserungsgeschäft stehen. Dass einzig ein solcher Kausalzusammenhang für die Abzugsfähigkeit von Kosten vom Veräusserungspreis massgebend sein kann, ist auch aus § 19 Abs. 2 GGStG ersichtlich, wonach wirtschaftliche Nachteile, die dem Veräusserer nach der Veräusserung entstehen, z.B. Minderwert der Restliegenschaft, grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Eine Verlustanrechnung aus andern Grundstückgeschäften widerspricht grundsätzlich der Rechtsnatur der Grundstückgewinnsteuer;