Daraus ergibt sich, dass die gesetzlich vorgesehenen Abzüge gemäss § 19 Abs. 1 GGStG einzig Ausgaben umfassen können, die für die Erzielung des Rohgewinnes notwendig waren. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind damit alle Auslagen abziehbar, die eine notwendige Voraussetzung für die vertragsgemässe Erfüllung der Verkäuferpflichten darstellen (vgl. LGVE 1986 II Nr. 13 Erw. 2e), d.h. die Ursache bzw. der Rechtsgrund des Aufwandes muss im Veräusserungsgeschäft selbst liegen (Urteil F. vom 21.5.1993 Erw. 8). Die anrechenbaren Auslagen müssen somit in diesem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang zum massgeblichen steuerpflichtigen Veräusserungsgeschäft stehen.