GGStG werden vom Veräusserungspreis - und somit vom Veräusserungswert (vgl. § 17 Abs. 1 GGStG) - Auslagen für die Durchführung des Veräusserungsgeschäfts, insbesondere übliche Mäklerprovisionen, abgezogen. Nachdem das Gesetz keine abschliessende Aufzählung der abzugsfähigen Auslagen für die Durchführung des Veräusserungsgeschäfts macht, ist im Einzelfall zu beurteilen, welche weiteren Kosten, neben Mäklerprovisionen, als Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Grundstücksveräusserung angerechnet werden können. Auszugehen ist dabei von der Rechtsnatur der Grundstückgewinnsteuer.