2 GGStG kommt vorliegend schon deshalb nicht in Frage, weil darunter einzig Kosten zu verstehen sind, die in Zusammenhang mit dem einstmaligen Erwerb des nun veräusserten Grundstücks entstanden waren. Der Erwerb dieser Grundstücke fand gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Dezember 1971 statt. Ein Zusammenhang der "Reuegeldzahlung" für den nicht zustande gekommenen Grundstückkauf im Dezember 1991 mit dem Erwerb der Grundstücke 1971 ist offensichtlich nicht gegeben. c) Nach § 19 Abs. 1 Ziff. 3 GGStG werden vom Veräusserungspreis - und somit vom Veräusserungswert (vgl. § 17 Abs. 1 GGStG)