Der Beschwerdeführer verlangt, dass dieses Reuegeld auf alle hängigen und nun angefochtenen Grundstückgewinnsteuerverfahren anteilsmässig angerechnet werde, entweder als Auslage für die Durchführung des Erwerbsgeschäftes (§ 13 Abs. 1 Ziff. 2 GGStG) bzw. des Veräusserungsgeschäftes (§ 19 Abs. 1 Ziff. 3). b) (...) Eine Berücksichtigung dieses "Reuegeldes" als "Auslage für die Durchführung des Erwerbsgeschäftes" gemäss § 13 Abs. 1 Ziff. 2 GGStG kommt vorliegend schon deshalb nicht in Frage, weil darunter einzig Kosten zu verstehen sind, die in Zusammenhang mit dem einstmaligen Erwerb des nun veräusserten Grundstücks entstanden waren.