Dieser Rücktritt sei mit der Verpflichtung zur Bezahlung eines im Kaufvertrag genannten "Reuegeldes" in Höhe von Fr. 500'000.-- verbunden gewesen. In der Folge habe sich die Einzonung und der Verkauf seines Baulandes jedoch verzögert, weshalb er den Kauf der Ersatzliegenschaft nicht finanzieren konnte und mit Vertrag vom 30. Oktober 1992 den Kaufvertrag aufheben musste. Mit dieser Aufhebung sei auch die Reuegeldzahlung erhoben worden. Der Beschwerdeführer verlangt, dass dieses Reuegeld auf alle hängigen und nun angefochtenen Grundstückgewinnsteuerverfahren anteilsmässig angerechnet werde, entweder als Auslage für die Durchführung des Erwerbsgeschäftes (§ 13 Abs. 1 Ziff.