b) (...) 4.- a) Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich aufgrund dessen, dass sich die Beschwerdegegnerin anfangs der 90er Jahre an seinem Land als Bauland interessiert gezeigt habe, damals nach einer Ersatzliegenschaft für seinen landwirtschaftlichen Betrieb umgesehen. In diesem Zusammenhang habe er am 20. Dezember 1991 einen Kaufvertrag über zwei Grundstücke in der Gemeinde Y abgeschlossen, mit einem Rücktrittsrecht bis zum 1. November 1992. Dieser Rücktritt sei mit der Verpflichtung zur Bezahlung eines im Kaufvertrag genannten "Reuegeldes" in Höhe von Fr. 500'000.-- verbunden gewesen.