ausgenommen sind Gewinne aus Veräusserung von Geschäftsvermögen, die der Einkommens- oder Gewinnsteuer unterliegen. Als steuerbegründende Veräusserung gilt u.a. die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück (§ 3 Ziff. 1 GGStG). Als Grundstückgewinn gilt der Mehrbetrag des Veräusserungswertes gegenüber dem Anlagewert des Grundstückes (§ 7 Abs. 1 GGStG), wobei die Besteuerung in bestimmten Fällen ganz oder teilweise aufgeschoben wird (vgl. § 4 GGStG). Der Anlagewert ergibt sich aus dem Erwerbspreis und den gesetzlichen Anrechnungen (§ 8 GGStG). b) (...) 4.- a)