Im vorliegenden Falle sind die Kaufgeschäfte am 17. März 1995, 27. April 1995, 9. Januar 1996 und 15. Januar 1996 ins Tagebuch eingetragen worden. Massgebend für die ersten beiden Kaufgeschäfte ist somit das Grundstückgewinnsteuergesetz in der Fassung vom 12. Mai 1986 (in Kraft ab 1.10.1986; gültig bis 30.6.1995), für die zweiten zwei Kaufgeschäfte die Fassung vom 23. Januar 1995 (in Kraft ab 1.7.1995; gültig bis 31.12.2000). 3.- a) Gemäss § 1 Abs. 1 GGStG unterliegen der Grundstückgewinnsteuer Gewinne aus Veräusserung von Grundstücken oder von Anteilen an solchen; ausgenommen sind Gewinne aus Veräusserung von Geschäftsvermögen, die der Einkommens- oder Gewinnsteuer unterliegen.