Gemäss den Übergangsbestimmungen §§ 52 und 52a Abs. 1 GGStG bzw. "Übergangsbestimmung der Änderung vom 12. Mai 1986" werden die vor Inkrafttreten dieser Änderungen erfolgten Veräusserungen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Veranlagung jeweils nach dem bisherigen Recht besteuert. Stichtag ist der Tag der Anmeldung beim Grundbuch oder der Tag des jeweiligen Vertragsabschlusses, sofern kein Grundbucheintrag erfolgt (§ 52a Abs. 1 GGStG, in Kraft seit dem 1.1.2001). Im vorliegenden Falle sind die Kaufgeschäfte am 17. März 1995, 27. April 1995, 9. Januar 1996 und 15. Januar 1996 ins Tagebuch eingetragen worden.