Aus den Erwägungen: 2.- Das Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer vom 31. Oktober 1961 (GGStG) hat verschiedene Änderungen erfahren, zuletzt im Zuge der Totalrevision des Steuergesetzes per 1. Januar 2001 und davor u.a. per 1. Juli 1995 bzw. 1. Oktober 1986. Gemäss den Übergangsbestimmungen §§ 52 und 52a Abs. 1 GGStG bzw. "Übergangsbestimmung der Änderung vom 12. Mai 1986" werden die vor Inkrafttreten dieser Änderungen erfolgten Veräusserungen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Veranlagung jeweils nach dem bisherigen Recht besteuert.