4d und 5). Investitionen in Ersatzgrundstück: Nur Steueraufschub, wenn Ersatzgrundstück im Eigentum des Investierenden ist (Erw. 6). | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | vereinigt mit A 04 295 A 04 296 A 04 297 A tätigte im Jahre 1995 verschiedene Grundstücksverkäufe, für welche der Gemeinderat Z eine Grundstückgewinnsteuer erhoben hatte. Vor Verwaltungsgericht ist strittig, ob ein in Zusammenhang mit einem nicht zustande gekommenen Grundstückkauf im Jahre 1992 geleistetes "Reuegeld" sowie verschiedene Investitionen bei der Veranlagung angerechnet werden können. Aus den Erwägungen: 2.-