| Instanz: | Verwaltungsgericht | |---|---| | Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung | | Rechtsgebiet: | Grundstückgewinnsteuer | | Entscheiddatum: | 23.03.2005 | | Fallnummer: | A 04 294_1 | | LGVE: | | | Leitsatz: | § 4 Abs. 1 Ziff. 6 und § 19 Abs. 1 Ziff. 3 GGStG. Abzüge vom Veräusserungspreis: Reuegeldzahlung für ein anderes Grundstücksgeschäft kann nicht als Auslagen für die Durchführung des Veräusserungsgeschäfts abgezogen werden (Erw. 4c). Ersatzinvestitionen: Einhaltung der Frist ein Jahr vor bis zwei Jahre nach Veräusserung als Voraussetzung für Steueraufschub der Ersatzinvestition (Erw. 4d und 5).