{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-03-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-294-1_2005-03-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2357", "Checksum": "1b6bfbfd365ce64a5fdf2c9053db47f9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 294_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 23.03.2005 A 04 294_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 4 Abs. 1 Ziff. 6 und § 19 Abs. 1 Ziff. 3 GGStG.\r\nAbzüge vom Veräusserungspreis: Reuegeldzahlung für ein anderes Grundstücksgeschäft kann nicht als Auslagen für die Durchführung des Veräusserungsgeschäfts abgezogen werden (Erw. 4c).\r\nErsatzinvestitionen: Einhaltung der Frist ein Jahr vor bis zwei Jahre nach Veräusserung als Voraussetzung für Steueraufschub der Ersatzinvestition (Erw. 4d und 5).\r\nInvestitionen in Ersatzgrundstück: Nur Steueraufschub, wenn Ersatzgrundstück im Eigentum des Investierenden ist (Erw. 6). | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:52", "Checksum": "d6f264085e8b53557b744640b8102416", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 23.03.2005 A 04 294_1\nRegeste:\n§ 4 Abs. 1 Ziff. 6 und § 19 Abs. 1 Ziff. 3 GGStG.\r\nAbzüge vom Veräusserungspreis: Reuegeldzahlung für ein anderes Grundstücksgeschäft kann nicht als Auslagen für die Durchführung des Veräusserungsgeschäfts abgezogen werden (Erw. 4c).\r\nErsatzinvestitionen: Einhaltung der Frist ein Jahr vor bis zwei Jahre nach Veräusserung als Voraussetzung für Steueraufschub der Ersatzinvestition (Erw. 4d und 5).\r\nInvestitionen in Ersatzgrundstück: Nur Steueraufschub, wenn Ersatzgrundstück im Eigentum des Investierenden ist (Erw. 6). | Grundstückgewinnsteuer\n\n nicht berücksichtigt werden können. 6.- Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer einen Steueraufschub im Umfang von Fr. 248'764.-- für Investitionen in die Pachtliegenschaft X. Er macht geltend, er habe diese Liegenschaft gepachtet, nachdem der Erwerb der Ersatzliegenschaft in der Gemeinde Y missglückt sei. Sie stelle zusammen mit seiner Liegenschaft eine wirtschaftliche Einheit und einen landwirtschaftlichen Betrieb dar. Ein Steueraufschub gemäss § 4 Abs. 1 Ziff. 6 GGStG sei auch bei Verbesserungen des Ersatzgrundstückes oder von Gebäuden, die auf dem Ersatzgrundstück stehen, sowie bei Erstellung von landwirtschaftlichen Neubauten zu gewähren. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Neubau auf dem verbliebenen Restgrundstück oder auf dem Ersatzgrundstück erstellt werde. Was der Beschwerdeführer bezüglich des Steueraufschubs für Investitionen zur Verbesserung der Grundstücke/Betriebsgebäude im Zusammenhang mit einem Ersatzgrundstück anführt, ist grundsätzlich richtig. Er übersieht jedoch, dass bei Verwendung des Grundstückgewinnes für landwirtschaftliche Investitionen in das Ersatzgrundstück dieses im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen muss. Die Liegenschaft X wurde vom Beschwerdeführer gepachtet und steht somit im sachenrechtlichen Eigentum eines Dritten. Wie die Kantonale Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt und worauf verwiesen wird, bedingt ein Steueraufschub aus steuersystematischer Sicht den Fortbestand der Besteuerungsmöglichkeit des aufgeschobenen Gewinns mit der Grundstückgewinnsteuer. Dies wäre bei einem Steueraufschub für Investitionen in ein gepachtetes Grundstück nicht möglich. Dass die gepachteten Grundstücke zusammen mit der bisherigen Liegenschaft eine wirtschaftliche und betriebliche Einheit bilden, vermag daran nichts zu ändern. Eine Berücksichtigung der geltend gemachten Investitionen im Sinne eines Steueraufschubes kann somit nicht erfolgen. (...) |"}