{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-03-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-294-1_2005-03-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2357", "Checksum": "1b6bfbfd365ce64a5fdf2c9053db47f9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 294_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 23.03.2005 A 04 294_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 4 Abs. 1 Ziff. 6 und § 19 Abs. 1 Ziff. 3 GGStG.\r\nAbzüge vom Veräusserungspreis: Reuegeldzahlung für ein anderes Grundstücksgeschäft kann nicht als Auslagen für die Durchführung des Veräusserungsgeschäfts abgezogen werden (Erw. 4c).\r\nErsatzinvestitionen: Einhaltung der Frist ein Jahr vor bis zwei Jahre nach Veräusserung als Voraussetzung für Steueraufschub der Ersatzinvestition (Erw. 4d und 5).\r\nInvestitionen in Ersatzgrundstück: Nur Steueraufschub, wenn Ersatzgrundstück im Eigentum des Investierenden ist (Erw. 6). | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:52", "Checksum": "d6f264085e8b53557b744640b8102416", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 23.03.2005 A 04 294_1\nRegeste:\n§ 4 Abs. 1 Ziff. 6 und § 19 Abs. 1 Ziff. 3 GGStG.\r\nAbzüge vom Veräusserungspreis: Reuegeldzahlung für ein anderes Grundstücksgeschäft kann nicht als Auslagen für die Durchführung des Veräusserungsgeschäfts abgezogen werden (Erw. 4c).\r\nErsatzinvestitionen: Einhaltung der Frist ein Jahr vor bis zwei Jahre nach Veräusserung als Voraussetzung für Steueraufschub der Ersatzinvestition (Erw. 4d und 5).\r\nInvestitionen in Ersatzgrundstück: Nur Steueraufschub, wenn Ersatzgrundstück im Eigentum des Investierenden ist (Erw. 6). | Grundstückgewinnsteuer\n\n vertragsgemässe Erfüllung der Verkäuferpflichten darstellen (vgl. LGVE 1986 II Nr. 13 Erw. 2e), d.h. die Ursache bzw. der Rechtsgrund des Aufwandes muss im Veräusserungsgeschäft selbst liegen (Urteil F. vom 21.5.1993 Erw. 8). Die anrechenbaren Auslagen müssen somit in diesem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang zum massgeblichen steuerpflichtigen Veräusserungsgeschäft stehen. Dass einzig ein solcher Kausalzusammenhang für die Abzugsfähigkeit von Kosten vom Veräusserungspreis massgebend sein kann, ist auch aus § 19 Abs. 2 GGStG ersichtlich, wonach wirtschaftliche Nachteile, die dem Veräusserer nach der Veräusserung entstehen, z.B. Minderwert der Restliegenschaft, grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Eine Verlustanrechnung aus andern Grundstückgeschäften widerspricht grundsätzlich der Rechtsnatur der Grundstückgewinnsteuer; diese durchbrechend sieht das Grundstückgewinnsteuergesetz einzig vor, dass ein Verlust bei einer Teilveräusserung eines Grundstückes bei der nächsten und bei späteren Teilveräusserungen abgezogen werden kann (§ 21 Abs. 1 GGStG). Dass zwischen dem die \"Reuegeldzahlung\" auslösenden Vertragsrücktritt und dem Verkauf der Baulandparzellen von seiner landwirtschaftlichen Liegenschaft ein gewisser Zusammenhang in dem Sinne besteht, als der Beschwerdeführer zur Weiterausübung seines Berufes auf einem genügend grossen landwirtschaftlichen Betrieb nach dem Baulandverkauf sich für eine neue Liegenschaft interessierte, kann nicht abgesprochen werden. Ohne die Planung der Gemeinde, Land des Beschwerdeführers als Bauland einzuzonen und ihm somit eine wirtschaftlich interessante Verkaufsmöglichkeit zu bieten, hätte der Beschwerdeführer wohl den Kaufvertrag für die Liegenschaft in Y nicht abgeschlossen und es wäre infolge der Verzögerung der Einzonung/Verkauf der Baulandparzellen wohl auch nicht zu einem Rücktritt bzw. einer Reuegeldzahlung gekommen. Dieser Zusammenhang genügt jedoch nicht, um im Lichte der erwähnten Rechtsnatur und Systematik der Grundstückgewinnsteuer diese Reuegeldzahlung als Auslage für die Durchführung des Veräusserungsgeschäfts gemäss § 19 Abs. 1 Ziff. 3 GGStG anzurechnen. Die Reuegeldzahlung 1992 für den nicht zustande gekommenen Kauf einer Liegenschaft in Y hängt nämlich nicht unmittelbar mit der effektiven Veräusserung der Grundstücke in Z im Jahre 1995 zusammen, was sich schon aus dem dazwischen liegenden Zeitraum von 3 Jahren ergibt. d) Die Reuegeldzahlung kann schliesslich auch nicht als (vergebliche) Investition in ein Ersatzgrundstück im Sinne von § 4 Abs. 1 Ziff. 6 GGStG berücksichtigt werden - wie der Beschwerdeführer sinngemäss in seiner Einsprache geltend macht -, da schon die massgebende Frist nicht eingehalten wird. Gemäss § 4 Abs. 1 Ziff. 6 GGStG in der Fassung von 1995 kann bei vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines selbstbewirtschafteten Grundstücks die Besteuerung aufgeschoben werden, wenn und soweit der Veräusserungserlös ein Jahr vor oder zwei Jahre nach der Veräusserung zum Erwerb eines ertragsmässig gleichwertigen, selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstücks oder Betriebsgebäudes (lit. a), zur Erstellung betriebsnotwendiger Gebäude auf dem eigenen, selbstbewirtschafteten Landwirtschaftsbetrieb (lit. b) oder zur Verbesserung eigener, selbstbewirtschafteter Grundstücke oder Betriebsgebäude (lit. c) verwendet wird. Die Fassung von 1986 dieser Bestimmung ist grundsätzlich gleich, einzig in Bezug auf die Frist, innert welcher der Erlös investiert werden muss, besteht ein Unterschied, indem diese auf zwei Jahre nach der Veräusserung beschränkt ist. Massgebend für die Steueraufschiebung ist somit gemäss beiden Fassungen, dass die Reinvestition in einer bestimmten Frist, nämlich ein Jahr vor bis zwei Jahre nach der Veräusserung erfolgen muss. Dies ist vorliegend nicht der Fall. So liegen nämlich zwischen dem schliesslich wieder aufgelösten Kaufgeschäft der Ersatzliegenschaft (1992) und den vorliegend steuerpflichtigen Veräusserungen (1995 bzw. 1996) 3 bzw. 4 Jahre. Somit kann auch offen bleiben, ob eine solche vergebliche Investition überhaupt berücksichtigt werden kann, da kein wirklicher Grundstückerwerb vorliegt. Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Gesagten die Reuegeldzahlung somit zu Recht bei der Steuerveranlagung nicht berücksichtigt. 5.- Des Weiteren verlangt der Beschwerdeführer, es seien die 1999 nach einem Brand getätigten Investitionen in eine neue Scheune, soweit sie nicht von der Gebäudeversicherung vergütet bzw. in einem weiteren Grundstückgewinnsteuerverfahren im Jahr 1997 angerechnet worden sind, als landwirtschaftliche Ersatzinvestition gemäss § 4 Abs. 1 Ziff. 6 GGStG zu berücksichtigen. Es handle sich dabei noch um einen Betrag von Fr. 86'013.--, der auf die vorliegenden Veranlagungsverfahren anteilsmässig anzurechnen sei. Auch dieses Begehren des Beschwerdeführers muss abgewiesen werden, da hierbei die massgebliche Frist von einem Jahr vor bis zwei Jahre nach der Veräusserung für die Berücksichtigung von Ersatzinvestitionen gemäss § 4 Abs. 1 Ziff. 6 GGStG ebenfalls überschritten ist. Fristauslösend ist der Zeitpunkt der steuerpflichtigen Veräusserungen und zwar der Eintrag ins Tagebuch (LGVE 1998 II Nr. 34). Die Investitionen erfolgten gemäss Angabe des Beschwerdeführers im Jahre 1999, weshalb diese für die vorliegenden Veranlagungstatbestände aus dem Jahre 1995 und 1996"}