{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-03-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-294-1_2005-03-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2357", "Checksum": "1b6bfbfd365ce64a5fdf2c9053db47f9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 294_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 23.03.2005 A 04 294_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 4 Abs. 1 Ziff. 6 und § 19 Abs. 1 Ziff. 3 GGStG.\r\nAbzüge vom Veräusserungspreis: Reuegeldzahlung für ein anderes Grundstücksgeschäft kann nicht als Auslagen für die Durchführung des Veräusserungsgeschäfts abgezogen werden (Erw. 4c).\r\nErsatzinvestitionen: Einhaltung der Frist ein Jahr vor bis zwei Jahre nach Veräusserung als Voraussetzung für Steueraufschub der Ersatzinvestition (Erw. 4d und 5).\r\nInvestitionen in Ersatzgrundstück: Nur Steueraufschub, wenn Ersatzgrundstück im Eigentum des Investierenden ist (Erw. 6). | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:52", "Checksum": "d6f264085e8b53557b744640b8102416", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 23.03.2005 A 04 294_1\nRegeste:\n§ 4 Abs. 1 Ziff. 6 und § 19 Abs. 1 Ziff. 3 GGStG.\r\nAbzüge vom Veräusserungspreis: Reuegeldzahlung für ein anderes Grundstücksgeschäft kann nicht als Auslagen für die Durchführung des Veräusserungsgeschäfts abgezogen werden (Erw. 4c).\r\nErsatzinvestitionen: Einhaltung der Frist ein Jahr vor bis zwei Jahre nach Veräusserung als Voraussetzung für Steueraufschub der Ersatzinvestition (Erw. 4d und 5).\r\nInvestitionen in Ersatzgrundstück: Nur Steueraufschub, wenn Ersatzgrundstück im Eigentum des Investierenden ist (Erw. 6). | Grundstückgewinnsteuer\n\n\n| Entscheid: | vereinigt mit A 04 295 A 04 296 A 04 297 A tätigte im Jahre 1995 verschiedene Grundstücksverkäufe, für welche der Gemeinderat Z eine Grundstückgewinnsteuer erhoben hatte. Vor Verwaltungsgericht ist strittig, ob ein in Zusammenhang mit einem nicht zustande gekommenen Grundstückkauf im Jahre 1992 geleistetes \"Reuegeld\" sowie verschiedene Investitionen bei der Veranlagung angerechnet werden können. Aus den Erwägungen: 2.- Das Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer vom 31. Oktober 1961 (GGStG) hat verschiedene Änderungen erfahren, zuletzt im Zuge der Totalrevision des Steuergesetzes per 1. Januar 2001 und davor u.a. per 1. Juli 1995 bzw. 1. Oktober 1986. Gemäss den Übergangsbestimmungen §§ 52 und 52a Abs. 1 GGStG bzw. \"Übergangsbestimmung der Änderung vom 12. Mai 1986\" werden die vor Inkrafttreten dieser Änderungen erfolgten Veräusserungen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Veranlagung jeweils nach dem bisherigen Recht besteuert. Stichtag ist der Tag der Anmeldung beim Grundbuch oder der Tag des jeweiligen Vertragsabschlusses, sofern kein Grundbucheintrag erfolgt (§ 52a Abs. 1 GGStG, in Kraft seit dem 1.1.2001). Im vorliegenden Falle sind die Kaufgeschäfte am 17. März 1995, 27. April 1995, 9. Januar 1996 und 15. Januar 1996 ins Tagebuch eingetragen worden. Massgebend für die ersten beiden Kaufgeschäfte ist somit das Grundstückgewinnsteuergesetz in der Fassung vom 12. Mai 1986 (in Kraft ab 1.10.1986; gültig bis 30.6.1995), für die zweiten zwei Kaufgeschäfte die Fassung vom 23. Januar 1995 (in Kraft ab 1.7.1995; gültig bis 31.12.2000). 3.- a) Gemäss § 1 Abs. 1 GGStG unterliegen der Grundstückgewinnsteuer Gewinne aus Veräusserung von Grundstücken oder von Anteilen an solchen; ausgenommen sind Gewinne aus Veräusserung von Geschäftsvermögen, die der Einkommens- oder Gewinnsteuer unterliegen. Als steuerbegründende Veräusserung gilt u.a. die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück (§ 3 Ziff. 1 GGStG). Als Grundstückgewinn gilt der Mehrbetrag des Veräusserungswertes gegenüber dem Anlagewert des Grundstückes (§ 7 Abs. 1 GGStG), wobei die Besteuerung in bestimmten Fällen ganz oder teilweise aufgeschoben wird (vgl. § 4 GGStG). Der Anlagewert ergibt sich aus dem Erwerbspreis und den gesetzlichen Anrechnungen (§ 8 GGStG). b) (...) 4.- a) Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich aufgrund dessen, dass sich die Beschwerdegegnerin anfangs der 90er Jahre an seinem Land als Bauland interessiert gezeigt habe, damals nach einer Ersatzliegenschaft für seinen landwirtschaftlichen Betrieb umgesehen. In diesem Zusammenhang habe er am 20. Dezember 1991 einen Kaufvertrag über zwei Grundstücke in der Gemeinde Y abgeschlossen, mit einem Rücktrittsrecht bis zum 1. November 1992. Dieser Rücktritt sei mit der Verpflichtung zur Bezahlung eines im Kaufvertrag genannten \"Reuegeldes\" in Höhe von Fr. 500'000.-- verbunden gewesen. In der Folge habe sich die Einzonung und der Verkauf seines Baulandes jedoch verzögert, weshalb er den Kauf der Ersatzliegenschaft nicht finanzieren konnte und mit Vertrag vom 30. Oktober 1992 den Kaufvertrag aufheben musste. Mit dieser Aufhebung sei auch die Reuegeldzahlung erhoben worden. Der Beschwerdeführer verlangt, dass dieses Reuegeld auf alle hängigen und nun angefochtenen Grundstückgewinnsteuerverfahren anteilsmässig angerechnet werde, entweder als Auslage für die Durchführung des Erwerbsgeschäftes (§ 13 Abs. 1 Ziff. 2 GGStG) bzw. des Veräusserungsgeschäftes (§ 19 Abs. 1 Ziff. 3). b) (...) Eine Berücksichtigung dieses \"Reuegeldes\" als \"Auslage für die Durchführung des Erwerbsgeschäftes\" gemäss § 13 Abs. 1 Ziff. 2 GGStG kommt vorliegend schon deshalb nicht in Frage, weil darunter einzig Kosten zu verstehen sind, die in Zusammenhang mit dem einstmaligen Erwerb des nun veräusserten Grundstücks entstanden waren. Der Erwerb dieser Grundstücke fand gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Dezember 1971 statt. Ein Zusammenhang der \"Reuegeldzahlung\" für den nicht zustande gekommenen Grundstückkauf im Dezember 1991 mit dem Erwerb der Grundstücke 1971 ist offensichtlich nicht gegeben. c) Nach § 19 Abs. 1 Ziff. 3 GGStG werden vom Veräusserungspreis - und somit vom Veräusserungswert (vgl. § 17 Abs. 1 GGStG) - Auslagen für die Durchführung des Veräusserungsgeschäfts, insbesondere übliche Mäklerprovisionen, abgezogen. Nachdem das Gesetz keine abschliessende Aufzählung der abzugsfähigen Auslagen für die Durchführung des Veräusserungsgeschäfts macht, ist im Einzelfall zu beurteilen, welche weiteren Kosten, neben Mäklerprovisionen, als Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Grundstücksveräusserung angerechnet werden können. Auszugehen ist dabei von der Rechtsnatur der Grundstückgewinnsteuer. Als Objektsteuer erfasst sie die Gewinne aus jedem Steuertatbestand gesondert, ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person (Mettler, Die Grundstückgewinnsteuer des Kantons Schwyz, Zürich 1990, S. 22; Langenegger, Handbuch zur bernischen Grundstückgewinnsteuer, Muri/Bern 2002, N 1 zu Art. 143). Daraus ergibt sich, dass die gesetzlich vorgesehenen Abzüge gemäss § 19 Abs. 1 GGStG einzig Ausgaben umfassen können, die für die Erzielung des Rohgewinnes notwendig waren. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind damit alle Auslagen abziehbar, die eine notwendige Voraussetzung für die"}