{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-03-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-294-1_2005-03-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2357", "Checksum": "1b6bfbfd365ce64a5fdf2c9053db47f9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 294_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 23.03.2005 A 04 294_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 4 Abs. 1 Ziff. 6 und § 19 Abs. 1 Ziff. 3 GGStG.\r\nAbzüge vom Veräusserungspreis: Reuegeldzahlung für ein anderes Grundstücksgeschäft kann nicht als Auslagen für die Durchführung des Veräusserungsgeschäfts abgezogen werden (Erw. 4c).\r\nErsatzinvestitionen: Einhaltung der Frist ein Jahr vor bis zwei Jahre nach Veräusserung als Voraussetzung für Steueraufschub der Ersatzinvestition (Erw. 4d und 5).\r\nInvestitionen in Ersatzgrundstück: Nur Steueraufschub, wenn Ersatzgrundstück im Eigentum des Investierenden ist (Erw. 6). | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:52", "Checksum": "d6f264085e8b53557b744640b8102416", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 23.03.2005 A 04 294_1\nRegeste:\n§ 4 Abs. 1 Ziff. 6 und § 19 Abs. 1 Ziff. 3 GGStG.\r\nAbzüge vom Veräusserungspreis: Reuegeldzahlung für ein anderes Grundstücksgeschäft kann nicht als Auslagen für die Durchführung des Veräusserungsgeschäfts abgezogen werden (Erw. 4c).\r\nErsatzinvestitionen: Einhaltung der Frist ein Jahr vor bis zwei Jahre nach Veräusserung als Voraussetzung für Steueraufschub der Ersatzinvestition (Erw. 4d und 5).\r\nInvestitionen in Ersatzgrundstück: Nur Steueraufschub, wenn Ersatzgrundstück im Eigentum des Investierenden ist (Erw. 6). | Grundstückgewinnsteuer\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Grundstückgewinnsteuer |\n| Entscheiddatum: | 23.03.2005 |\n| Fallnummer: | A 04 294_1 |\n| LGVE: | |\n| Leitsatz: | § 4 Abs. 1 Ziff. 6 und § 19 Abs. 1 Ziff. 3 GGStG. Abzüge vom Veräusserungspreis: Reuegeldzahlung für ein anderes Grundstücksgeschäft kann nicht als Auslagen für die Durchführung des Veräusserungsgeschäfts abgezogen werden (Erw. 4c). Ersatzinvestitionen: Einhaltung der Frist ein Jahr vor bis zwei Jahre nach Veräusserung als Voraussetzung für Steueraufschub der Ersatzinvestition (Erw. 4d und 5). Investitionen in Ersatzgrundstück: Nur Steueraufschub, wenn Ersatzgrundstück im Eigentum des Investierenden ist (Erw. 6). |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}