Die Höhe des Abzuges kann aber mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot und den Grundsatz, dass nur berufsnotwendige Mehrkosten der Unterkunft abziehbar sind, nicht davon abhängen, ob der Steuerpflichtige, je nach seinem Belieben, zu zweit oder zu dritt eine 3-Zimmerwohnung mietet. Indem man eben, wie es das Gesetz respektive die BKV und die Weisungen der Kantonalen Steuerverwaltung vorsehen, in jedem Fall "die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer" zum Abzug zulässt, werden solche Ungleichheiten vermieden. Die Berechnung der Steuerbehörden gemäss Einspracheentscheid erweist sich damit als gesetzeskonform und trägt den konkreten Gegebenheiten Rechnung.