Es würde auch zu Ungleichheiten führen, indem beispielsweise ein Wochenaufenthalter, der zu dritt eine 3-Zimmerwohnung mietet, ungleich niedrigere Abzüge geltend machen könnte als derjenige Wochenaufenthalter, der zu zweit eine 3-Zimmerwohnung bewohnt. Die Höhe des Abzuges kann aber mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot und den Grundsatz, dass nur berufsnotwendige Mehrkosten der Unterkunft abziehbar sind, nicht davon abhängen, ob der Steuerpflichtige, je nach seinem Belieben, zu zweit oder zu dritt eine 3-Zimmerwohnung mietet.