Die Beschwerdeführerin suchte bereits im Einspracheverfahren mit diversen Zeitungsinseraten von 1-Zimmerwohnungen, welche in der Stadt Z zur Miete ausgeschrieben waren, darzulegen, dass der ihr zugestandene Abzug von Fr. 5090.- keineswegs einer ortsüblichen Jahresmiete für eine 1-Zimmerwohnung in der Stadt Z entspreche. Ein Vergleich mit den Preisen einer 1-Zimmerwohnung erweist sich jedoch im vorliegenden Fall als nicht notwendig. Denn zum einen hat die Beschwerdeführerin keine solche Wohnung gemietet und zum andern steht ausser Frage, dass der Jahresmietzins von Fr. 17814.- für eine 31?2-Zimmerwohnung in der Stadt Z ortsüblich ist.