Im Gegensatz dazu soll etwa durch die vom Kanton Zürich in diesem Zusammenhang angewandte Formel "Jahresmietzins : [Anzahl Zimmer + 1]" die Kosten für ein Zimmer ohne Kochgelegenheit wiedergegeben werden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, N 27 zu § 26 StG). Die Beschwerdeführerin suchte bereits im Einspracheverfahren mit diversen Zeitungsinseraten von 1-Zimmerwohnungen, welche in der Stadt Z zur Miete ausgeschrieben waren, darzulegen, dass der ihr zugestandene Abzug von Fr. 5090.- keineswegs einer ortsüblichen Jahresmiete für eine 1-Zimmerwohnung in der Stadt Z entspreche.