Dies wird von ihr denn auch nicht in Frage gestellt. Was nun die Festsetzung der abzugsfähigen Wohnkosten angeht, ist die Vorinstanz - entsprechend den Weisungen der Kantonalen Steuerverwaltung - konkret so vorgegangen, als sie den Jahresmietzins für die 31?2-Zimmerwohnung inklusive Nebenkosten (Fr. 17814.-) durch die Anzahl Raumeinheiten (3.5 Zimmer) geteilt hat und so die "ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer" (Fr. 5090.-) ermittelt hat. Die Steuerkommission weist in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass mit dieser Berechnungsweise in dem auf ein Zimmer umgerechneten Mietzins auch die Mitbenützung der Küche miteingeschlossen ist.