c) Da die Beschwerdeführerin eine Wohnung in unmittelbarer Nähe ihrer Arbeitsstätte gemietet hat und in ihrer Wohnung eine Kochgelegenheit besteht, haben ihr die Steuerbehörden in Bezug auf die Verpflegungskosten lediglich einen Abzug von Fr. 3000.- für Schichtarbeit zugestanden. Dies wird von ihr denn auch nicht in Frage gestellt.