Sie muss sich dabei aber auf den Abzug jener Auslagen beschränken lassen, die für ein Zimmer aufgewendet werden müssen. Wenn höhere Auslagen anfallen, weil sie sich entschieden hat, eine komfortablere 31?2-Zimmerwohnung zu mieten, so sind die Kosten für die über ein Zimmer hinaus beanspruchten Raumeinheiten keine berufsnotwendigen Auslagen, sondern stellen Aufwendungen für die private Lebenshaltung dar und sind somit steuerlich nicht abziehbar.