Dies bedeutet, dass jede der beiden Wohnpartnerinnen ein Zimmer für sich hat und daneben noch Gemeinschaftsräume in der Grösse von 1.5 Zimmern oder 0.75 Zimmer pro Person, inklusive Küche und Bad, vorhanden sind. Gestützt auf Gesetz und Verordnung kann nun aber alles, was über die Miete eines Zimmers hinausgeht, nicht mehr als berufsnotwendig gelten. Es steht der Beschwerdeführerin zwar frei, an ihrem Arbeitsort, wie sie dies getan hat, eine grössere Wohnung zu mieten. Sie muss sich dabei aber auf den Abzug jener Auslagen beschränken lassen, die für ein Zimmer aufgewendet werden müssen.