die für die Ausübung des Berufs "erforderlichen" Kosten abziehbar. Wenn Art. 9 Abs. 3 BKV die abzugsfähigen Kosten der Unterkunft explizit auf die Auslagen für ein Zimmer beschränkt, wird damit nichts anders als das Erfordernis der notwendigen bzw. erforderlichen Auslagen konkretisiert. b) Zusammen mit einer Berufskollegin bewohnt die Beschwerdeführerin in der Stadt Z eine Parterre-Wohnung mit 31?2 Zimmern. Dies bedeutet, dass jede der beiden Wohnpartnerinnen ein Zimmer für sich hat und daneben noch Gemeinschaftsräume in der Grösse von 1.5 Zimmern oder 0.75 Zimmer pro Person, inklusive Küche und Bad, vorhanden sind.