Im kantonalen Recht bzw. in den gestützt darauf erlassenen Weisungen (wie auch im Bundessteuerrecht) wird bestimmt, dass ein Zimmer bzw. die ortsüblichen Auslagen hierfür noch berufsbedingt sind. Alles was darüber hinaus geht, hat nicht mehr Gewinnungskostencharakter, sondern stellt Kosten der Lebenshaltung dar, die steuerlich nicht zum Abzug zuzulassen sind. Die Beschwerdeführerin gibt an, dass ihre Arbeitgeberin, das Spital Z, keine Zimmer an diplomiertes Personal vermiete. Auch die Möglichkeit der Miete von einzelnen Zimmern sei aufgrund des gesellschaftlichen Wandels der letzten 10-20 Jahre selten geworden.