a-d StG zum Abzug zugelassenen Berufskosten zu qualifizieren seien. Diese Zuordnungsfrage, mit der sich u.a. die Steuerrekurskommission Wallis bereits auseinander gesetzt hat (vgl. StE 1992 B 22.3 Nr. 45), wäre nur dann entscheidend, wenn für die Mehrkosten der auswärtigen Unterkunft Pauschalen festgesetzt worden wären. Dies ist vorliegend indes gerade nicht der Fall. Denn abzugsfähig sind die "ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer" (LU StB, Weisungen StG, § 33 Nr. 2 Ziff. 3; Art. 9 Abs. 3 BKV), und damit keine pauschalen, sondern an der Ortsüblichkeit bemessene effektive Kosten.