(...) 2. - a) (...) b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Gesetzgeber die Mehrkosten der Unterkunft bei auswärtigem Wochenaufenthalt als übrige Kosten im Sinne von § 33 Abs. 1 lit. c StG (bzw. Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG) verstanden hat und dem Steuerpflichtigen damit, gestützt auf § 33 Abs. 2 StG, der Nachweis höherer Kosten offen steht. Es stelle sich damit die entscheidende Frage, wie diese Unterkunftskosten im Katalog der laut § 33 Abs. 1 lit. a-d StG zum Abzug zugelassenen Berufskosten zu qualifizieren seien.