Wenn das Mittagessen durch die Arbeitgeberfirma verbilligt wird (Kantine, Kostenbeitrag, Naturalleistung der Arbeitgeberfirma usw.), wird für diese Mahlzeit nur der halbe Abzug (Fr. 7.-) gewährt, somit gesamthaft Fr. 21.- im Tag und Fr. 4500.- im Jahr. Besteht am Wochenaufenthaltsort die Möglichkeit, sich selber zu verpflegen, kann der Abzug nicht bzw. gegebenenfalls nur der Verpflegungsabzug von Fr. 3000.- gewährt werden. Diese Weisungen für das kantonale Steuerrecht entsprechen exakt jenen Vorschriften und Pauschalen, wie sie für die Bundessteuern betreffend auswärtigen Wochenaufenthalt in der BKV vorgesehen sind. (...) 2. - a) (...) b)