Auch diese Kosten sind als notwendige Berufskosten zu berücksichtigen. So können gemäss Art. 9 BKV, der die Überschrift "Auswärtiger Wochenaufenthalt" trägt, Steuerpflichtige, die an den Arbeitstagen am Arbeitsort bleiben und dort übernachten müssen (sog. Wochenaufenthalt), jedoch regelmässig für die Freitage an den steuerlichen Wohnsitz zurückkehren, die Mehrkosten für den auswärtigen Aufenthalt abziehen (Art. 9 Abs. 1 BKV). c) Laut Weisungen der Kantonalen Steuerverwaltung zum StG sind bei auswärtigem Wochenaufenthalt in der Regel u.a. folgende Abzüge zu gewähren (LU StB, Weisungen StG, § 33 Nr. 2 Ziff. 3): - Für die Mehrkosten der Unterkunft: Die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer.