Das Finanzdepartement berücksichtigt bei der Festlegung der Pauschalansätze die Pauschalansätze der direkten Bundessteuer (§ 11 Abs. 2 StV). b) Arbeitet ein unselbständig Erwerbstätiger ausserhalb seines Wohnortes und ist es ihm nicht zumutbar, täglich an den Wohnort zurückzukehren, liegt ein sogenannter auswärtiger Wochenaufenthalt vor. In diesem Fall entstehen dem Steuerpflichtigen neben den Fahrkosten und den Kosten für die auswärtige Verpflegung zusätzlich noch Kosten für die Unterkunft am Arbeitsort. Auch diese Kosten sind als notwendige Berufskosten zu berücksichtigen.